Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsgrundlagen (BGB / VdS)
Für Aufträge aller Art gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB (ABGB Austria)und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T), insbesondere gilt die VdS 3151 als Regelwerk des Verbandes der Sachversicherer mit Beauftragung als vereinbart, sowie zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens, soweit zusätzlich ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als Aufwendungen zur Schadenminderung, aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rettungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und /oder Inventareigentümers zur Schadenminderung und Abwehr, als Dienste und somit analog als Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht als Werkvertrag § 631 BGB (ABGB § 1151 - Austria). Die Auswahl der für den Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens in der Qualifikation nach 1.9.12 dieses Leistungsverzeichnisses, welche auf Verlangen durch Ausweis nachzuweisen ist. Die geschulten Fachkräfte können in den Lichtbildausweisen zu ihrer Person die Registrierung des TÜV-Rheinland zur laufenden Fortbildung nach den a.a.R.d.T. nachweisen.
Hinweise zum Datenschutz / Datenschutz-Grundverordnung
Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag und auf Nachfrage erhobenen Daten unterliegen dem Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO 2018). Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer genannte Sanierungsfachbetrieb ist als juristische Person Verantwortlicher und zum Datenschutz nach Artikel 4, Ziffer 7 DS-GVO definiert. Im Vertrag wird vereinbart, dass die Daten zum Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger Personenkreis definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige Sachversicherung, Immobilienverwalter, Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des Sachversicherers. Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer nicht, oder nicht alleinig für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der Datenübertragung auf den richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der Auftraggeber als betroffene Person nach DS-GVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit. Diese Daten werden auf Verlangen des Auftraggebers an ihn übermittelt. Ebenso besteht für ihn das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber hinaus kann die betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Artikel 17 DS-GVO verlangen. Die Löschung gesetzlich aufzubewahrender Daten (z. B. Rechnungen) erfolgt nach Ablauf von 10 Jahren. Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur Löschung bleibt die Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der Betroffene hat das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung der Daten zum Schadenfall an Empfänger und Dritte erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter genutzt wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung ermöglicht. Liegt bei Empfängern und/oder Dritten keine Schnittstelle mit Verschlüsselung vor, oder ist diese nicht bekannt, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten Übertragung der Daten an diese zu.
Hinweise zum Aufwendungsersatz bei versicherten Schäden nach Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland / Austria)
Ob ein technischer Aufwand, der Kosten nach sich zieht, notwendig oder lediglich technisch nicht zu vermeiden war, kann rechtlich kaum unterschieden werden. Deswegen müssen gesetzlich alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer (oder dessen Vertreter und beauftrage Unternehmen- z.B. Hausverwaltungen, beauftragte Leckortungs- und Trocknungsunternehmen) für geboten halten durfte, vom Sachversicherer bei ersatzpflichtigen Schäden übernommen werden. Schäden, die in der Erstversorgung aus rein technischem Grund entstehen können, weil deren Maßnahmen geeignet sind, den Schaden zu mindern, müssen laut § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) vom jeweiligen Versicherer übernommen werden. Hierzu gehören auch Trocknungsmaßnahmen und deren Vorbereitungen. Dieses kann, trotz aller Vorsicht, auch Beschädigungen an der Bausubstanz oder am Inventar verursachen. Da sich z.B. technisch eine Anbohrung von Leitungen nach Stand der Technik nicht grundsätzlich vermeiden lässt, können daraus resultierende Reparaturarbeiten zur schadenmindernden Erstversorgung gehören. Dieses betrifft zudem Leistungen aus Kontaminationsentfernung und aus Desinfektionsmaßnahmen, aber auch aus Rückbaumaßnahmen. Alle Kosten, die daraus resultieren, sind laut § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) vom Versicherer zu erstatten (sogar wenn diese erfolglos bleiben). Der § 83 des VVG (§ 63 VersVG-Austria) beschreibt den Aufwendungsersatz im Absatz 1: „Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 (§ 62 VersVG-Austria), auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“. Unsere Techniker sind auf diese gesetzlichen Grundlagen und deren Einhaltung geschult.
Preisangaben & Fälligkeit
Alle Preisangaben in diesem Leistungsverzeichnis gelten als typische Leistungen zur Schadenminderung und sind Richtpreise für gewerbliche und private Kunden in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Rechnungen zu Leistungen in der Erstversorgung von Schäden zur Schadenminderung gemäß § 82 VVG (§ 62 VersVG-Austria) sind bei ersatzpflichtigen Schäden als Vorschuß gemäß § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) zu leisten. Rechnungen zu Instandsetzungsleistungen sind bei ersatzpflichtigen Schäden gemäß VVG / VersVG innerhalb 14 Tagen zahlbar. Bei nicht ersatzpflichtigen Schäden gilt das in den Dokumenten definierte Zahlungsziel. Zu allen Pauschalleistungen gilt die Fälligkeit der Kosten mit Ingangsetzung, nicht mit Abschluss, der Maßnahme.
Regelung zur Überlassung von Technik
Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und Zubehör auf der Baustelle erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Überwachungspflicht für das überlassene Gut hin. Der Auftraggeber haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der Baustelle. Gebäudenutzer und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.